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Mindestlohngesetz - Was bedeutet das für die Zahnarztpraxis?

Seit 1. Januar 2015 ist der Mindestlohn nun Pflicht in Deutschland. Viele wussten nicht, was das für die Dokumentation in der Zahnarztpraxis bedeutet. Und auch Heute erlebe ich in den Zahnarztpraxen unterschiedliche Meinungen bezüglich der Aufzeichnungspflicht. 

Daher habe ich mir selbst ein Bild über die Gesetzeslage gemacht und möchte hier über das Ergebnis berichten.

Der Mindestlohn gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Deutschland über 18 Jahre, abgesehen von Auszubildenden und 1-Euro-Jobbern. Das bedeutet eine Bezahlung unter 8,84 € ist nicht zulässig.

 

Was sind jedoch, abgesehen von der Bezahlung, die weiteren Pflichten für den Arbeitgeber?

Es besteht eine Nachweispflicht seitens des Arbeitgebers. Diese kann jeder Zeit ohne Voranmeldung durch den Zoll überprüft werden.

 

Für welche Arbeitnehmer gilt jedoch die Nachweispflicht in der Zahnarztpraxis?

Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte in der Praxis. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich enge Familienmitglieder, sowie ArbeitnehmerInnen deren verstetigtes monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro (brutto) beträgt und ArbeitnerhmerInnen, die in den letzten zwölf Monaten kontinuierlich mehr als 2000 Euro (brutto) verdient haben. Hier muss aber die Gehaltszahlung jeder Zeit belegbar sein.

 

 

Welche Möglichkeiten der Dokumentation gibt es?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten die Arbeitszeiten in der Praxis zu dokumentieren. Zum einen kann das anhand einer einfachen Tabelle in einem Word- oder Exceldokument aufgezeichnet werden.

Wer lieber auf elektronische Aufzeichnung setzte, kann die App des BMAS nutzen. Hier können Arbeitszeiten einfach erfasst und übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass alle in der Praxis die App auf ihrem Handy haben und zuverlässig die Daten eintragen.

Andere Möglichkeit ist der Kauf eines elektronischen Zeiterfassungssystems, welches wie eine elektronische Stempeluhr funktioniert. So loggen sich alle MitarbeiterInnen vor Arbeitsbeginn, zu Pausenzeiten und nach Feierabend elektronisch ein und aus. Die Daten können per Software gespeichert und abgerufen werden.

Der Vorteil: Es ist die einfachste  und zeitarmste Lösung. Nachteil: Es ist die Kostenintensivste in der Anschaffung.

Egal welche Variante in der Praxis Anwendung findet. Wichtig ist, dass für Geringverdiener die Aufzeichnung statt findet.

Eine gute Übersicht über das Thema bietet die Infobroschüre des BMAS, die ich hier verlinkt habe.

 

Außerdem muss die Praxis bei den Dentallaboren oder ggf. auch bei der beauftragten Putzfirmen eine Bestätigung einholen, dass nach dem Mindestlohngesetzt gearbeitet wird. Diese Bestätigung kann anhand eines Formular eingeholt werden. Vorlagen gibt es über das Praxishandbuch der LZK (siehe Link unter 3.5.11.3).

 

Ich wünsche Allen viel Erfolg bei der Dokumentation!

 

 

 

 

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Gustav Sucher (Dienstag, 18 September 2018 08:49)

    Dass der Mindestlohn Auswirkungen auf die Buchhaltung hat finde ich komisch. Fällt da so viel Arbeit an in der Buchhaltung? Danke für den Beitrag!
    https://www.familienzahnarzt.berlin/ueber-uns

  • #2

    Frauke Heck (Dienstag, 18 September 2018 13:09)

    Guten Tag Herr Sucher,
    Danke für Ihr Kommentar.
    In dem Artikel ist lediglich die Rede von den Kosten eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Dabei fallen Kosten an für das Gerät und die Software. Die anderen Varianten kosten nichts.
    Liebe Grüße,
    Frauke Heck